Satzung des Vereins „Verein für Schulentwicklung und –kultur“
§ 1 Name und Sitz, Gemeinnützigkeit Der Verein trägt den Namen „Verein für Schulentwicklung und –kultur“. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Danach trägt er den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Alfter (bei Bonn). Der Verein beantragt beim zuständigen Finanzamt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein.
§ 2 Zweck Zwecke des Vereins sind • die Förderung von Kultur in Schulen und Jugendpflege • die Förderung von Gesundheit und Erziehung in Schulen und Jugendpflege • die Förderung von neuen pädagogischen Konzepten in Schulen • die Förderungen von interner Schulentwicklung. Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch • das Initiieren und Durchführen von Projekten in den Bereichen Tanz, Bewegung, Rhythmus, Musik und Theater, in denen künstlerische, gesundheitliche, pädagogische und soziale Aspekte miteinander verbunden werden. • die Beratung von Schulen und deren Gremien zu Fragen der kulturellen, pädagogischen und organisatorischen Schulentwicklung. Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglieder können volljährige geschäftsfähige Personen sein. Der Beginn und das Ende der Mitgliedschaft werden durch schriftliche Erklärung begründet. Aus wichtigem Grund kann ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden. Hierüber und über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeitrag Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Kosten für die Verwirklichung der Vereinszwecke werden durch Spenden und Zuwendungen finanziert.
§ 5 Tätigkeiten für den Verein Der Verein kann Personen, die für den Verein zur Verfolgung der Vereinszwecke tätig werden, im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eine Vergütung zahlen. Die Vergütung muss verkehrsüblich und angemessen sein. Tätigkeit und Vergütung sind in einem schriftlich Vertrag detailliert festzulegen. Verträge mit Vorstandsmitgliedern bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus einem/einer Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist bei Rechtsgeschäften zur Erfüllung des Vereinszwecks von den Beschränkungen des § 181 BGB („In-Sich-Geschäft“) befreit.
§ 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-drittel-Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der schriftführenden Person und der sitzungsleitenden Person zu unterzeichnen ist.
§ 8 Befugnisse der Mitglieder und der Mitgliederversammlung Der Vorstand legt regelmäßig, mindestens zu jeder Mitgliederversammlung, einen schriftlichen Bericht über alle Aktivitäten des Vereins, über die eingenommenen Gelder und die ausgezahlten Honorare vor. Auf begründetes Verlangen hat er jedem Vereinsmitglied jederzeit Rechenschaft hierüber abzugeben. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf Antrag.
§ 9 Auflösung des Vereins Bei einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung mit ähnlichen Zielen über. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Schiedsverfahren Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung ist vor Anrufung der ordentliche Gerichte ein Schiedsverfahren durchzuführen. Das Verfahren ist in einer Schiedsordnung geregelt.
§ 11 Geltung anderer Vorschriften Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB.